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Der
Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel von 1908
Satzung
des Altherrenverbandes des Ober-Realschul-Ruder-Clubs "Wiking"
von 1908 e.V.
Ruderordnung
für den O.R.R.C „WIKING“
******************************************************************
Der Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel
von 1908 ist der Schülerruderverein an der Max-Planck-Schule in Kiel. Die
ehemaligen Mitglieder dieser Schülerruderriege, junge Frauen und Männer,
organisieren sich im Altherrenverband des Oberrealschul-Ruderclub „Wiking“ Kiel
von 1908 e.V.
Mit dem Aufstieg der Stadt Kiel als
Stützpunkt der Kaiserlichen Marine und Sitz großer Werften stieg auch die
Bevölkerungszahl der Stadt rasch an. In der Folge kam es zu zahlreichen
Schulneugründungen – bei den Gymnasien typischerweise als sogenannte
Oberrealschulen oder Realgymnasien. Diese neuen Schulformen betonten im
Gegensatz zu den traditionellen altsprachlichen
Gymnasien auch die Ausbildung in den naturwissenschaftlichen Fächern sowie den
„lebenden“ Fremdsprachen. Diese Wende in der fachlichen Ausrichtung folgte den
durch die rasante industrielle, technische und naturwissenschaftliche
Entwicklung erzeugten Bedürfnissen im Ausbildungssystem. Damit gingen zum Teil
auch neue pädagogische Ansätze einher.
Die Oberrealschule II am Königsweg in
Kiel wurde 1907 gegründet und ist die Vorgängerin der heutigen
Max-Planck-Schule am Winterbeker Weg. Recht bald, schon ein Jahr nach der
Schulgründung, wurde 1908 auch eine Schülerruderriege aus der Taufe gehoben –
unser O.R.R.C. „Wiking“.
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in der Fassung durch
den schriftlichen Beschluß und der Eintragung vom
28.03.1972 sowie der Änderung durch die außerordentliche Mitgliederversammlung
vom 27.01.1996
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein ist der Zusammenschluss
der ehemaligen Schülerruderer des O.R.R.C. „Wiking“ von 1908 und trägt den
Namen „Alt-Herren-Verband des Ober-Realschul-Ruder-Clubs Wiking von 1908“. Der
Sitz des Vereins ist Kiel. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
§ 2 (Zweck)
I. Der AHV verfolgt den
Zweck, den Schulrudersport an der Max-Planck-Schule, früher OR II, zu fördern,
indem er die aktiven Ruderer durch ideelle und materielle Zuwendungen
unterstützt.
II. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
I. Mitglieder des AHV
können die ehemaligen Ruderer und Protektoren des O.R.R.C „Wiking“ werden. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Mitgliederversammlung
angerufen werden.
II. Der Vorstand oder
die Mitgliederversammlung können auch anderen, die sich um den Verein verdient
gemacht haben, die (Ehren-) Mitgliedschaft verleihen.
§ 4 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr
beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember.
§ 5 (Vorstand)
I. Der Vorstand setzt
sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem 2. Vorsitzenden c) dem
Schriftwart d) dem Kassenwart.
II. Der Vorstand wird
durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit bis auf weiteres gewählt.
Der Kassenwart muß jährlich entlastet werden.
III. Der Vorstand
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand wird durch
den 1. Vorsitzenden, dieser in der Reihenfolge von Abs. I b), c), d)
vertreten.
IV. Der Vorstand kann
bei Bedarf die Aufgaben anders verteilen oder sich bei vorzeitigem Ausscheiden
durch Zuwahl ergänzen. Er kann einen Beisitzer mit
der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen. Absatz III bleibt
unberührt.
§ 5a (Beirat)
I. Zur Unterstützung
des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung einen Beirat, der aus bis zu 5
Beisitzern besteht. Diese sind nicht berechtigt, den Verein nach außen zu
vertreten.
II. Bei Bedarf kann der
Vorstand den Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
I. Die
Mitgliederversammlung findet zu Beginn jeden Jahres als ordentliche sowie durch
Beschluß des Vorstandes oder auf Antrag von
mindestens 4 Mitgliedern als außerordentliche statt.
II. Die Versammlungen
sind vom Vorstand einzuberufen, der die Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher einzuladen hat.
III. Jedes Mitglied,
das mit dem Beitrag nicht im Verzug ist, ist stimmberechtigt und wählbar. Der
Protektor und der Vorstand der Aktivitas können anwesend sein und Anträge
stellen.
IV. Der 1. Vorsitzende
leitet die Versammlung. Bei seiner Verhinderung gilt § 5 III entsprechend. Es
ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen
ist.
§ 7 (Notversammlung)
I. Ist eine Mitgliederversammlung
nicht gem. § 8 beschlußfähig, so kann der Vorstand
sie erneut innerhalb von 3 Wochen einberufen. Diese Notversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder einschl. 1
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes erschienen sind. Die Vorschrift des
§ 6 gilt entsprechend. Die Mitglieder sind auf die Folgen des Ausbleibens
hinzuweisen.
II. Die Notversammlung
gilt als Mitgliederversammlung und übt deren Rechte aus. Die Auflösung des
Vereins kann nicht beschlossen werden.
§ 7 a (Schriftlicher Beschluss)
I. In dringenden Fällen
oder auf Beschluss einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen
schriftlichen Beschluss der Mitglieder herbeizuführen. Dies gilt nicht für die
Vorstandswahl und die Entlastung des Kassenwartes. Den Mitgliedern ist eine
Frist von 3 Wochen zur Erklärung zu setzen.
II. Für die
Beschlussfassung gelten § 6 Abs III, Satz1 und § 8 mit der Maßgabe, daß die Mehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen
entscheidet.
III. Das Ergebnis der
Abstimmung ist allen Mitgliedern mitzuteilen.
§ 8 (Beschlussfassung)
I. Beschlussfähig ist
eine Versammlung, wenn mindestens 8 Mitglieder einschließlich eines
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds anwesend sind.
II. Es entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.
§ 9 (Satzungsänderung)
I. Die Satzung kann nur
mit 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder geändert werden. In dringenden
Fällen genügt ein mit 3/4-Mehrheit gefaßter Beschluß. Jede Satzungsänderung
ist den Mitgliedern mitzuteilen.
II. Für eine
schriftliche Änderung gelten § 7 a und vorstehender Absatz entsprechend mit der
Maßgabe, daß anstatt der erschienenen Mitglieder die
abgegebenen schriftlichen Stimmen entscheiden.
§ 10 (Beitrag)
I. Der
Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung bis auf weiteres
festgelegt. Er ist spätestens am 30. Juni des laufenden Jahres fällig.
II. Der Eintritt im
Laufe des Geschäftsjahres verpflichtet zur Zahlung des Gesamtbetrages.
§ 11 (Austritt)
I. Ein Mitglied kann
seinen Austritt nur zum Schluß des Geschäftsjahres
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklären.
II. Die Ansprüche des
Vereins, insbesondere auf Zahlung des Jahresbeitrages, bleiben unberührt. Das
Mitglied verliert alle Rechte gegenüber dem Verein.
§ 12 (Ausschließung)
I. Die
Mitgliederversammlung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen
Verzuges mit 3 Jahresbeiträgen, ausschließen. Dazu ist ein mit 3/4-Mehrheit gefaßter Beschluß erforderlich.
II. Für die Beziehungen
zwischen dem Verein und dem Ausgeschlossenen gilt § 11, II.
§ 13 (Auflösung)
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den „Verein der Freunde der Max-Planck-Schule Kiel“, der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Fassung vom
23.09.1994
Allgemeines
§ 1 Die
Ruderordnung regelt den Ruderbetrieb in der Aktivitas und dem Altherrenverband
(AHV) des O.R.R.C. „Wiking“.
§ 2 Der O.R.R.C.
„Wiking“ stellt seinen Mitgliedern zu einem niedrigen Vereinsbeitrag
vergleichsweise sehr teure und empfindliche Sportgeräte zur Verfügung. Ein
pfleglicher und sachgemäßer Umgang mit den Booten und dem sonstigen Material
muss deshalb eine Selbstverständlichkeit für alle Nutzer sein. Die vorliegende
Ruderordnung soll insbesondere die Berechtigung zur Nutzung der Boote und die
damit verbundenen Pflichten festlegen, sowie Unfälle oder Beschädigungen
vermeiden helfen.
§ 3 Verhaltensregeln für Ruderer
§ 3.1 Versammlungen,
Rudern und Bootsarbeiten sind offizielle Veranstaltungen des Clubs, an denen
jedes Mitglied nach Aufforderung teilzunehmen verpflichtet ist. Pünktliches
Erscheinen ist Pflicht.
§ 3.2 Die
Mitglieder haben sich bei der sportlichen Betätigung, bei
Vereinsveranstaltungen, in der Öffentlichkeit und auf dem Wasser so zu
verhalten, dass das Ansehen des Vereins nicht geschädigt wird.
§ 3.3 Jedes Boot
kann eine Flagge des Clubs führen. Vorbeifahrende Boote sollten gegrüßt werden.
§ 3.4 Bei
Rennveranstaltungen sollte der Dress einer Mannschaft einheitlich sein.
§ 4 Befähigungsnachweise
§ 4.1 Die
Skiffführerprüfung:
Nach Absprache
mit dem Protektor und dem Ausbilder kann der Aktive die Skiffführerprüfung
absolvieren. Die Skiffführerprüfung wird durch den Vorstand der Aktivitas in
Anwesenheit des Protektors abgenommen. Die Skiffführerprüfung erstreckt sich
auf:
a) Nachweis der
Fertigkeit im Skiff;
b) Nachweis der
erforderlichen Kenntnisse der Ruderordnung und der Satzung;
c) Kenntnis der
Ruderbefehle;
d) Beherrschung
der wichtigsten Bestimmungen des Schifffahrtsrechts, wobei insbesondere Wert
auf die Ausweich- und Überholregeln sowie die Signal- und Lichterführung zu
legen ist;
e) Verhalten bei
Bootsunfällen.
§ 4.2 Die
Bootsführerprüfung:
Schülerruderer,
die über ausreichende Erfahrung im Rudersport verfügen, können die
Bootsführerprüfung ablegen. In der Bootsführerprüfung hat der Schülerruderer
folgende Fähigkeiten in einem praktischen und theoretischen Teil nachzuweisen:
a) Kenntnisse (im
Riemenrudern und) im Skullen;
b) Materialkunde
(Boote und Zubehör);
c) Behandlung
des Gerätes;
d) Ruderbefehle
und deren praktische Anwendung;
e) Kenntnis der
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw. der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und
der Betriebsordnung für den Kielkanal, soweit Wasserstraßen innerhalb des
Gültigkeitsbereichs dieser Ordnung befahren werden sowie der für die örtlichen
Bereiche ergangenen Bestimmungen;
f) Erkennen von
Mängeln am Gerät;
g) Erkennen von
Fehlern in der Körper- und Wasserarbeit und deren Abstellung;
h) Verhalten bei
Bootsunfällen;
i) Steuern eines
Vierers auch unter ungünstigen Bedingungen (Wind, Strömung, An- und Ablegen,
Fahrten durch eine Enge, Wenden in einer Enge, usw.).
Die Prüfung wird
durch den VKSR in Anwesenheit des Protektors abgenommen.
§ 4.3
Wiederholung von Prüfungen: Wer die Prüfung dreimal nicht bestanden hat, darf
ein viertes Mal nicht zugelassen werden.
§ 4.4
Gesundheitliche Befähigung: Zur Teilnahme am Renntraining bedarf es bei Minderjährigen
der Zustimmung durch die Erziehungsberechtigten, des Schul- oder Sportarztes
und des Protektors.
§ 5 Abläufe beim Rudern
§ 5.1
Grundsätzliches
§ 5.1.1 Zu
Beginn des Rudertermins einigen über Mannschaftszusammensetzung, Fahrtziel, Bootstausch,
Zwischenanleger und geeignete Boote, sowie Bestimmung des verantwortlichen
Bootsführers (bei mehreren); der Bootsführer trägt die volle Verantwortung vor,
während und nach der Fahrt. In Einzelfällen kann in Absprache mit dem Vorstand
ein „erfahrener Ruderer“ die Aufgaben des Bootsführers wahrnehmen.
§ 5.1.2 Als
„erfahrener Ruderer“ gilt:
a) wer das 16.
Lebensjahr vollendet hat und
b) die
Skiffführerprüfung bestanden hat und
c) eine
zweijährige Ruderpraxis nach der Skiffführerprüfung nachgewiesen hat.
§ 5.1.3 Die
Vorstand oder der Protektor können Mitglieder als „erfahrener Ruderer“
einstufen.
§ 5.2
Rudertour
§ 5.2.1 Vor der
Fahrt Eintragung in das Fahrtenbuch entsprechend Standarddaten, der Bootsführer
überprüft die Fahrbereitschaft des zu benutzenden Bootes. Der Name des
verantwortlichen Bootsführers ist in die Spalte „Steuermann“ des Fahrtenbuches
einzutragen. Bei ungesteuerten Mannschaftsbooten ist der Name des Bootsführers
in der Spalte „Mannschaft“ an erster Stelle zu nennen
§ 5.2.2 Örtliche
Gefahrenquellen sind vor der Fahrt eingehend zu erörtern.
§ 5.3
Zuwasserbringen des Bootes
Erst sind
Skulls/Riemen, Steuer und sonstige Ausrüstungsteile auf den Steg bringen, dann
erst das Boot sorgsam zu Wasser bringen.
§ 5.4 Auf dem Wasser
§ 5.4.1 Das
Verhalten auf dem Wasser regeln Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung bzw.
Seestraßen-Ordnung (SSchStO/SStO)
und die örtlichen Vorschriften und Regelungen.
§ 5.4.2 Dem
Umwelt- und Landschaftsschutz ist Rechnung zu tragen.
§ 5.5 Nach der
Fahrt
§ 5.5.1 Zuerst
Böcke aufstellen, dann gemeinschaftlich Boot sorgfältig aus dem Wasser nehmen
und vor die Halle zur Reinigung bringen, Boot gemeinschaftlich reinigen und
trocknen (auch dann, wenn das Boot vor der Fahrt schmutzig war); der Rest der
Mannschaft holt dann erst Skulls/Riemen usw., ebenfalls reinigen. Boote und
sonstiges Material möglichst trocken in die Halle bringen. Steuermann oder
Bootsführer tragen die Fahrt im Fahrtenbuch aus. Die Dollen und die Manschetten
sind von Schmiermitteln zu reinigen.
§ 5.5.2
Besondere Vorkommnisse / Unfälle / Schäden sind unbedingt im Fahrtenbuch zu
vermerken und speziell Bootsschäden in die Bootskartei einzutragen (genaue
Beschreibung der Schäden). Bootsführer müssen ein beschädigtes oder nicht mehr
fahrbereites Boot unbedingt vorläufig sperren und dem Bootswart melden. Die
Sperrung ist am Boot kenntlich zu machen. Weiteres regelt § 8 der Ruderordnung.
§ 6 Regelung der Bootsnutzung
§ 6.1 Die
Nutzung der Boote während der AG-, Trainings- und Grundkurszeiten wird von den
Ausbildern oder dem Protektor/Kurslehrer geregelt. Sie tragen während der
Ausbildung die Verantwortung für alle Boote, auch wenn sie selbst nicht
mitrudern. Der Verantwortliche kann die Verantwortung an Bootsführer
übertragen.
§ 6.2 Anfänger und
auch fortgeschrittene Ruderer dürfen nur in Anwesenheit ihres Ausbilders bzw.
mit einem Bootsführer rudern (entsprechend § 6.1).
§ 6.3 Eine
Unter- oder Überbesetzung von Booten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine
Überbelastung von Booten ist generell verboten.
§ 6.4
Bootsführer haben normalerweise das Recht zur Nutzung aller Boote auf
Tagesfahrten innerhalb der Reviergrenzen (Linie Laboe-Strande, Oppendorfer
Mühle und Schleusen des Nord-Ostsee-Kanals); das Kreuzen der Außenförde
nördlich Falkenstein ist verboten. Eine Fahrt über diese Reviergrenzen hinaus
und mehrtägige Fahrten gelten als Wanderfahrten.
§ 6.5
Wanderfahrten
§ 6.5.1
Wanderfahrten können nur von Mitgliedern des Ruderclub Kieler Förde (RCKF) im
Rahmen der Vereinsordnung durchgeführt werden. Eine Genehmigung des
Schulleiters/Protektors ist nicht erforderlich, aber die Fahrt ist beim
Vorstand des RCKF anzumelden und mit dem Vorstand der Aktivitas oder dem
Protektor abzuklären. Der Fahrtenleiter (nicht der einzelne Bootsführer) muss
volljährig und zur Leitung der geplanten Fahrt fähig sein (wünschenswert:
Jugendleiterlizenz, Bootsführerprüfung, Erfahrung durch mehrere Wanderfahrten).
§ 6.5.2 Für
Wanderfahrten gelten die Richtlinien des Verbandes Kieler Schülerrudervereine
(VKSR).
§ 6.6 Wochenendfahrten
und Wanderfahrten, die für Schüler als schulische Veranstaltungen gelten,
bedürfen rechtzeitig einer schriftlichen Genehmigung durch den Schulleiter. Die
Genehmigung muss durch den Protektor beantragt werden. Der Antrag muss folgende
Angaben enthalten:
a)
Bootsname
b)
Besatzung
c) Route der
Fahrt und Ziel
d) vorgesehene
Fahrtdauer.
§ 6.7 Bei
Landung am Strand ist das Boot aus dem Wasser zu tragen und so an den Strand zu
legen, dass es vor Wellen geschützt ist. Es muss eine Wache beim Boot bleiben,
die auf Anordnung des Bootsführers regelmäßig abzuwechseln ist.
§ 6.8 Nur für
Aktive gilt: Nach § 117 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes von 1990
werden Schüler beim Rudersport durch die Gemeindeunfallversicherung nur dann
geschützt, wenn es sich um eine schulische Veranstaltung im Sinne § 117 Abs 1 +
2 Schulgesetz mit Bezug auf § 36 Abs 2 + 3 und § 49 Abs 4 handelt. Bei rein
außerschulischen Veranstaltungen besteht kein Versicherungsschutz über die
Gemeindeunfallversicherung.
§ 7 Einschränkung der Bootsnutzung
§ 7.1 Gerudert
werden darf zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Mit einer Beleuchtung
gemäß Seestraßen-Ordnung dürfen auch gesteuerte Boote nach Sonnenuntergang
nicht mehr losrudern. Die Heimfahrt ist bei Sonnenuntergang umgehend anzutreten.
Mit ungesteuerten Booten darf bei Dunkelheit nicht gerudert werden.
§ 7.2 Bei Nebel
(Marinearsenal ist nicht zu erkennen) oder bei Gewitter darf nicht gerudert
werden. Bei aufziehendem Nebel oder bei überraschendem Gewitter ist sofort das
nächste Ufer aufzusuchen (ggf. Eltern/Bootshaus telefonisch benachrichtigen).
Bei starkem Wellengang (Schaumkämme vor dem Bootshaus) muss das Rudern
unterbleiben, ggf. muss zum letzten noch sicheren Anleger zurückgerudert
werden.
§ 7.3 Vor jeder
Saison stellt der 1.Bootswart eine Bootsbenutzungsordnung auf, die den
einzelnen Booten bestimmte Reviere, Ziele und Zwecke zuordnet.
§ 7.4 Mit Einern
und Rennbooten darf in der Zeit vom 1.November bis zum 31. März nicht ohne enge
Motorbootbegleitung gerudert werden.
§ 7.5 Unter
Alkoholeinfluss darf nicht gesteuert werden, und es dürfen keine ungesteuerten
Boote geführt werden.
§ 8 Sperrung von Booten
Mit gesperrten
Booten darf nicht gerudert werden. Eine vorläufige Sperrung müssen alle
Bootsführer nach der Beschädigung bzw. bei Erkennen von entsprechenden
Mängeln/Schäden aussprechen. Die längerfristige Sperrung von Booten wird von
den Bootswarten vorgenommen.
§ 9 Ordnung und Sauberkeit
Ordnung und
Sauberkeit in der Bootshalle sind kein Selbstzweck, sondern die Grundlage eines
funktionierenden Ruderbetriebes. Alle Ruderer sind deshalb aufgefordert, sich
auf dem gesamten Bootshausgelände entsprechend zu verhalten; d.h., vor allem
die Bootshalle und die Umkleideräume nebst Sanitäreinrichtungen sind sauber zu
hinterlassen. Die Boote und Ausrüstungsgegenstände müssen gereinigt und trocken
an den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.
§ 10 Bootsdienst
§ 10.1
Grundsätzlich sind alle Boote und Zubehör im Interesse aller Ruderer pfleglich
und umsichtig zu behandeln. Jeder Ruderer ist zum Bootsdienst verpflichtet.
§ 10.2 Jedes
aktive Mitglied hat im Laufe eines Geschäftsjahres so viel Bootsarbeiten zu
leisten, wie es der Bootswart festsetzt. Nichterfüllen zieht sofortige
Bestrafung nach sich (siehe Strafsatzung der Aktivitas).
§ 11 Haftung bei Schäden / Verstößen
gegen geltendes Recht
§ 11.1
Bootsbesatzungen haften für die von ihnen verursachten Schäden insofern, und
zwar gemeinschaftlich, als dass sie sich aktiv um die Behebung dieser Schäden
in Zusammenarbeit mit dem Bootswart bemühen. Über die möglichen Kosten muss im
Einzelfall entschieden werden.
§ 11.2 Alle
Bootsbesatzungen haben sich an die Bestimmungen der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
zu halten. Für verhängte Strafen bei Verstößen ist die Mannschaft selber
haftbar.
§ 12 Strafen
§ 12.1 Für
Aktive gilt die jeweils gültige Strafsatzung des O.R.R.C. „Wiking“.
§ 12.2 Bei
wiederholten Zuwiderhandlungen von Ruderern gegen die vorliegende Ruderordnung
kann der Vorstand in Absprache mit dem Protektor ein Ruderverbot aussprechen.
§ 13 Durchführbarkeit
Sollten Teile
der vorliegenden Ruderordnung undurchführbar oder rechtlich unhaltbar sein,
werden sie durch geeignete Paragraphen ersetzt. Die Ruderordnung wird deshalb
nicht in ihrer Gesamtheit unwirksam.
§ 14 Änderung der Runderordnung
Die Ruderordnung
kann durch eine paritätisch besetzte Kommission aus je drei Mitgliedern der
Aktivitas und des AHV des O.R.R.C. „Wiking“ sowie des Protektors einstimmig
geändert werden. Die Kommissionsteile werden von den jeweiligen Vorständen
entsandt.
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Der Bootsbestand des Wiking umfasst zur Zeit Boote mit einer ausgewogenen Typenvielfalt. Nach
intensiven Bemühungen in den vergangenen Jahren befinden sich die meisten Boote
in einem zufrieden stellenden bis gutem Zustand. Die höchste
Jahreskilometerleistung erreichen traditionell die geklinkerten
Gig-Doppelzweier und Gig-Vierer. Diese Boote werden intensiv für Wanderfahrten
und Kurztouren eingesetzt. Es folgen in der Statistik
die C-Vierer und Trainingsskiffs, die von vielen
Mitgliedern bei zahlreichen Trainingsfahrten genutzt werden.
Die aufgelistete Bootskilometerleistung erfasst
die Jahre bis einschließlich 2004. Es werden die folgenden Abkürzungen
verwendet:
H: Das Boot ist aus
Holz gefertigt.
K: Außenhaut ist aus
Kunststoff gefertigt. Zunächst wurde dafür Glasfaserverstärkter Kunststoff
verwendet, heute wird statt der Glasfaser teilweise oder vollständig die sehr
viel stabilere und beständigere Kohlefaser genutzt.
Gliederung der Gig-Boote:
A: A-Boote sind 1m
breit und fast immer auch geklinkert.
B: B-Boote sind
schmaler als A-Boote, nämlich 0,8m breit, und ansonsten von gleichartiger
Ausführung, d.h. geklinkert.
C: C-Boote sind wie die
B-Boote ebenfalls 0,8m breit, besitzen aber eine glatte Bootshaut. Diese
Bootshaut wird entweder aus formverleimtem Sperrholz oder aber aus
faserverstärktem Kunststoff hergestellt.
D: D-Boote sind wie
A-Boote 1m breit, haben aber eine glatte Außenhaut wie C-Boote.
E: E-Boote sind 0,9 m
breit und besitzen eine glatte Außenhaut.
x: Das x steht für
„Doppel“ bzw. Skullboote.
2/4: Diese Zahl gibt die
Anzahl der Ruderplätze an.
+: Neben den Ruderern
ist häufig auch eine Steuerfrau bzw. ein Steuermann an Bord, der hierfür
vorgehaltene Steuermannsplatz wird durch das „+“ Zeichen gekennzeichnet.
Die
Übersicht ist in Teilen noch unvollständig und vielleicht auch nicht ganz
korrekt. Hinweise und Ergänzungen zu unseren Booten, aber auch zum Bootshaus
oder sonst zur Geschichte des Vereins, an die Redaktion sind daher sehr
willkommen.
|
Name |
Bootstyp |
Werft |
Baujahr |
gerudert bis |
km ges. |
|
H-Quer |
K-C-4+ |
W. Kahl |
2004 |
|
9 |
|
Photon |
K-C-4x+ |
W. Kahl |
2001 |
|
653 |
|
Sven
Glückspilz |
K-Skiff |
Schröder
Geesthacht |
1996 |
|
1252 |
|
Denta Doc |
H-B-4x+ |
Göhr Berlin |
1994 |
|
4537 |
|
Reykjavik |
H-C-3/2x+ |
Finke
& Sommerfeld Mölln |
1991 |
|
3479 |
|
Joe |
K-Renn-2x |
Hasle (N) |
1989 |
|
3085 |
|
Snert |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1986 |
|
3061 |
|
Kopenhagen |
K-Trimmi |
Hasle (N) |
1986 |
|
3671 |
|
Tilbud |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1985 |
|
4762 |
|
Helsinki |
K-Trimmi |
Hasle (N) |
1982 |
|
7330 |
|
Dr. Möllgaard |
H-B-2x+ |
|
1974 |
|
15890 |
|
Max-Planck |
H-B-2x+ |
Karlisch |
1966 |
|
23184 |
|
Lübeck |
H-B-4x+ |
|
1936/1972 |
|
10243 |
|
Wiking |
A-4+ |
|
????/1949 |
|
|
|
Wellingdorf |
H-A-4+ |
|
????/1983 |
|
2665 |
|
Tallin |
H-B-2x(+) |
Empacher |
????/1997 |
|
1310 |
|
Mordhorst
II |
H-C-4+ |
|
????/1999 |
|
287 |
|
Stockholm |
H-C-4+/-4x+ |
Rehberg
Celle |
1983 |
2002 |
6858 |
|
Mordhorst
I |
K-C-4x+ |
|
1977 |
1998 |
8848 |
|
Hamlet |
K-Skiff |
Empacher |
????/1991 |
1997 |
51 |
|
Tap |
Kajak |
|
1975 |
1997 |
1209 |
|
Quak |
K-Skiff |
|
????/1991 |
1996 |
97 |
|
Hägar |
K-Skiff |
Empacher |
????/1991 |
1996 |
132 |
|
Tip |
Kajak |
|
1975 |
1995 |
1483 |
|
Winterbek |
K-Skiff |
Empacher |
1975 |
1992 |
1414 |
|
Oslo |
K-Skiff |
Hasle (N) |
1979 |
1991 |
4220 |
|
AH F.
Pohl |
K-Skiff |
Empacher |
1973 |
1990 |
3298 |
|
Wiking
III |
H-Renn-4+ |
|
1968 |
1989 |
1336 |
|
Achill |
H-C-4+ |
|
1964 |
1989 |
8205 |
|
Dr.
Möller |
H-A-2+/-2x+ |
|
1961 |
1989 |
14277 |
|
Hektor |
H-C-4+ |
|
1955 |
1982 |
7792 |
|
Brandenburg |
K-Skiff |
|
1966 |
1980 |
4172 |
|
Dr.
Heller |
K-Skiff |
|
1969 |
1975 |
3009 |
|
Odysseus |
H-A-4+ |
|
1957 |
1975 |
7610 |
|
Dr. Thomsen |
K-Skiff |
|
1963 |
1968 |
4312 |
|
Agamemnon |
H-A-4+ |
|
1955 ? |
1966 |
6300 |
|
Wiking I |
H-A-4+ |
|
1910 (?) |
1945 |
|
|
Dr.
Mordhorst 0 |
A-4+ |
|
1924 |
1945 |
|
|
Ingeborg |
H-A-4+ |
Lürssen Bremen |
1909 |
1945 |
|
|
Frithjof |
H-A-4+ |
Lürssen Bremen |
1908 |
1945/1961 |
|
******************************************************************