Stand: 19.10.07:
Präsidin der
Aktivitas ist Lara
Kellner
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Satzung der Aktivitas
des O.R.R.C. „WIKING“ von 1908,
erneuert 1994
§ 1 Name und
Zweck
Der Name des Schulruderclubs lautet: Oberrealschulruderclub
„Wiking“. Der O.R.R.C „Wiking“ will durch die Pflege
des sportmäßigen Ruderns eine körperliche Ertüchtigung
erzielen; weiter will der Club durch ein diszipliniertes und
kameradschaftliches Vereinsleben zur Erziehung seiner jugendlichen Mitglieder
beitragen.
§ 2 Sitz und
Flagge
Der Sitz der O.R.R.C. „Wiking“ ist die
Max-Planck-Schule (vormals OR II) in Kiel, Winterbeker Weg 1-5. Der Stander
besteht aus einem grünen Diagonalkreuz auf weißem Grund.
§ 3
Ruderordnung
Der Ruderbetrieb wird durch die jeweils gültige Ruderordnung
geregelt.
§ 4
Gleichberechtigung innerhalb des Vereins
Innerhalb des Vereins sind weibliche und männliche Mitglieder
in allen Ämtern und Funktionen gleichberechtigt.
§ 5 Der
Protektor / die Protektorin
Die Aufsicht über den Ruderbetrieb hat ein Protektor. Zum
Protektor ist ein Mitglied des Lehrerkollegiums mit den notwendigen Erfahrungen
im Rudersport vom Schulleiter zu bestimmen. Die Bestellung zum Protektor soll
in der Regel für die Dauer mindestens eines Schuljahres erfolgen. In
dringenden Fällen kann der Schulleiter jederzeit die Bestellung
zurücknehmen. Dem Protektor steht es frei, in dringenden Fällen von
seinen Amt zurückzutreten.
§ 6
Mitgliedschaft
Jede(r) Schüler(in) der Schule kann sich zur Aufnahme in den
Verein melden. Dazu sind vorzulegen:
a) Schriftliche Einverständniserklärung der
Erziehungsberechtigten; dabei ist insbesondere zu bestätigen, dass sie
diese Satzung und die Ruderordnung zur Kenntnis genommen haben.
b) Fahrtenschwimmerzeugnis.
Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme liegt beim
Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch eine 2/3 Mehrheit im Vorstand. Das
Mitglied wird hier als Aktiver bestätigt. Über die Absicht, die
Aufnahme zu verweigern, muss dem Protektor vorher Mitteilung gemacht werden.
Der Aktivitas ist ein Altherrenverband angeschlossen.
§ 7
Versammlungen
Es werden im Geschäftsjahr des Clubs, welches vom 1. April
bis zum 31. März des nächsten Jahres geht, abgehalten:
a) mindestens eine Vollversammlung, weitere nach Bedarf.
b) Ruderversammlungen (nach Bedarf), die Ruderversammlung setzt
sich zusammen aus dem Vorstand und 10 freiwilligen Aktiven.
c) außerordentliche Versammlung auf Antrag des Protektors,
des Vorstandes oder von 5 Mitgliedern.
d) Vorstandsversammlungen.
Die Vollversammlungen müssen rechtzeitig (8 Tage vorher) dem
Protektor und allen Mitgliedern angezeigt werden. Über sämtliche
Versammlungen ist vom Schriftwart ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Protektor und vom Präsiden abzuzeichnen ist.
§ 8 Wahlen
Die Vollversammlung wählt den Präsiden in offener oder
geheimer Wahl mit Stimmenmehrheit (50% + 1 Stimme) der Anwesenden. Die Amtszeit
des Präsiden beträgt ein Jahr. Ihm kann mit 2/3 Mehrheit der
Ruderversammlung das Misstrauen ausgesprochen werden. Dann tritt mit ihm der
gesamte Vorstand zurück. Der Präside schlägt der Vollversammlung
die übrigen Vorstandsmitglieder zur Wahl vor (siehe § 9). Die Wahl
des Vorstands wird wie die des Präsiden abgehalten. Die Amtszeit
beträgt ebenfalls ein Jahr. Wiederwahl ist in allen Ämtern
möglich.
§ 9 Aufgaben der
Vorstandes
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Präsiden (X,
1. Vorsitzender)
b) dem Schriftwart (XX,
Stellvertreter des Präsiden)
c) dem Kassenwart (XXX)
d) dem 1. Bootswart (1BW)
e) dem 2. Bootswart (2BW)
f) dem Ausbildungsleiter (AL)
a) Der Präside vertritt den Club nach außen hin. Er leitet
die Versammlungen und den Geschäftsgang.
b) Der Schriftwart führt die Protokolle der offiziellen
Vollversammlungen. Er ist gleichzeitig Vertreter des Präsiden.
c) Der Kassenwart regelt Finanzangelegenheiten
des Vereins vertrauenswürdig. Er ist gleichzeitig Strafwart und hat die
Pflicht, denjenigen zu bestrafen, der mit den Regeln des Vereins in Konflikt
gekommen ist (s. Strafsatzung).
d) Die Bootswarte sind für den einwandfreien Zustand der
Boote sowie für das Zubehör verantwortlich. Der 1. Bootswart leitet
die Bootsarbeiten. Hierbei sind seine Anweisungen ohne Einschränkungen von
den Mitgliedern zu befolgen.
e) Der 2. Bootswart ist dem 1. Bootswart untergeordnet; er ist
gleichzeitig sein Vertreter. Er hat die gleichen Kompetenzen und Pflichten wie
der 1.BW, ist diesem jedoch für seine Handlungsweise voll
verantwortlich.
f) Der Ausbildungsleiter (AL) hat folgende Aufgaben
wahrzunehmen:
- die Vermittlung der Steuerleute an die Aktiven und die
Einteilung der Mannschaften.
- die Organisation der Ausbildung für Anfänger.
- Er muss mindestens an einem festgelegten Nachmittag in der Woche
am Bootshaus und für die Aktiven ansprechbar sein.
Der AL wird von allen Mitgliedern in der Vollversammlung
gewählt.
Den Bootswarten und dem Ausbildungsleiter können Vertreter
durch Wahl zugewiesen werden, die diesen hilfreich und unterstützend zur
Seite stehen. Geeignete Schülerruderer, die die
Bootsführerprüfung bestanden haben, können vom Vorstand zu
Ausbildern bestellt werden, die die Anfängerausbildung übernehmen.
Die Auswahl der Ausbilder hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen. Die
Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder liegen beim Vorstand.
Größere Entscheidungen werden in einer Ruderversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen. Besteht bei einer Wahl Stimmengleichheit,
zählt die Stimme des Präsiden doppelt. Entscheidungen des Vorstandes
können nur mit 2/3 Mehrheit der Vollversammlung rückgängig
gemacht werden. Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
§ 10 Beitrag
Der Beitrag kann zu Beginn des Geschäftsjahres auf Beschluss
der Ruderversammlung neu festgelegt werden.
§ 11 Strafsatzung
des O.R.R.C. „Wiking“, Stand 1994
A. Nichtzahlen von Strafgeldern: nach 8 Tagen 50% Aufschlag, nach
14 Tagen Ruderverbot, bis das Strafgeld bezahlt ist.
B. Fahrten mit belegten oder gesperrten Booten pro
Mannschaftsmitglied: DM 10,--.
C. Nichtanmelden von Schäden nach der Fahrt: DM 10,--.
D. Vereinsmitglieder, die ohne Erlaubnis des Vorstandes mit Booten
Fahren, für die Ausnahmeregelungen bestehen, müssen pro
Mannschaftsmitglied bezahlen: DM 10,--.
E. Wer unentschuldigt bei abgesprochenen und angekündigten
Bootsarbeiten nicht anwesend ist, muss bezahlen: DM 15,--.
F. Fahren bei Dunkelheit und/oder Nebel pro Mannschaftsmitglied:
DM 10,--.
G. Im Wiederholungsfalle einer Straftat wird eine erhöhte
Strafe vom Vorstand festgelegt.
In Zweifelsfällen über Schäden am Bootsmaterial
etc. entscheidet der Vorstand nach eingehender Untersuchung der Sachlage.
§ 12 Austritt und
Ausschluss
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung bis
zum Monatsende (bei Minderjährigen mit Unterschrift der Eltern).
Forderungen des Vereins bleiben bestehen. Der (die) Austretende verliert jedes
Recht am Clubvermögen und jeden Anspruch dem Club gegenüber.
Zum Ausschluss sind eine 2/3 Mehrheit in der Vorstandsversammlung
und die Zustimmung des Protektors nötig. Sonst gilt das gleiche wie beim
Austritt. Eine schriftliche Benachrichtigung der Eltern erfolgt durch den
Protektor.
§ 13 Beitritt
Jedem Mitglied sind beim Eintritt die Satzung und die Ruderordnung
auszuhändigen.
§ 14 Satzungsänderungen
Es bedarf der 2/3 Mehrheit der Ruderversammlung in 2 Lesungen und
der Zustimmung des Protektors, um die Satzung zu ändern. Ausgenommen sind
die Paragraphen 1, 14, 15.
§ 15
Auflösung
Die Auflösung erfolgt nach einstimmigem Beschluss der
Vollversammlung mit Zustimmung des Direktors, des Protektors und des AH-Verbandes. Das bewegliche und unbewegliche
Clubvermögen fällt an den AH-Verband.